Kostenverteilung der Erdgasumstellung

Wie werden die Kosten der Erdgasumstellung verteilt?

Nach § 19 a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist der jeweilige Netzbetreiber für die Umstellungsmaßnahmen zuständig, in unserer Region also die LeineNetz GmbH, eine Tochter der Stadtwerke Garbsen GmbH. Dies gilt auch, wenn das Gas von einem anderen Anbieter bezogen wird. Die Kosten werden zunächst von der Stadtwerke Garbsen GmbH übernommen und später über die Netzentgelte auf alle Erdgaskunden in Deutschland verteilt.

Kosten bei Gerätemängeln oder Geräteaustausch

Wer trägt die Kosten, wenn mein Gasgerät Mängel hat oder ausgetauscht werden muss?

Wenn Ihr Gasgerät anpassungsfähig ist und keine Mängel hat, entstehen für Sie keine unmittelbaren Kosten durch die Erdgasumstellung. Ausgenommen sind Kosten, die durch Wartung, Reparatur oder den Austausch von Gasgeräten entstehen. Diese trägt der Geräteeigentümer.

Kostenerstattung bei der Erdgasumstellung

Kostenerstattung nach § 19 a EnWG

Entscheiden Sie sich im Rahmen der Erdgasumstellung dafür, ein altes Gasgerät durch ein Neugerät zu ersetzen, haben Sie unter den folgenden Bedingungen einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 Euro pro Gerät.

Bedingungen für die Kostenerstattung bei der Erdgasumstellung

Eine Kostenerstattung für die Anschaffung eines Neugerätes ist nur möglich, wenn Sie Eigentürmer des Gerätes sind und das Neugerät im Zuge der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Die ordnungsgemäße Verwendung Ihres alten Gasgeräts sowie die nicht mehr notwendige Anpassung Ihres Neugeräts müssen vollständig nachgewiesen werden. Ebenso wird ein Beleg darüber benötigt, dass das Neugerät nach Erhalt des Erstinformationsschreibens und vor der notwendigen Anpassung installiert wurde.

Für die Nachweise verwenden Sie bitte die entsprechenden Formblätter:

Kostenerstattung nach Gasgerätekosten­erstattungs­verordnung (GasGKErstV)

Der Kostenerstattungsanspruch nach GasGKErstV für technisch nicht anpassbare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19 a Abs. 3 EnWG.

Die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19 a Abs. 3 EnWG müssen daher ebenfalls erfüllt sein.

Zudem gilt der Anspruch nach GasGKErstV nur für Gasgeräte zum Zweck der Beheizung von Räumen in der häuslichen oder einer vergleichbaren Nutzung.

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nach der GasGKErstV ist gestaffelt und bemisst sich nach dem Alter des Gasgeräts:

  • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 500 Euro.
  • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 250 Euro.
  • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 Euro.

Der Eigentümer hat das Alter des Gasgeräts nachzuweisen. Dieses ist in der Regel anhand des Typenschilds des Gasgeräts zu bestimmen.

Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn das Neugerät nach Feststellung der Nichtanpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin installiert wird.